Zwei Drittel der Euthanasie-Anfragen werden nicht durchgeführt

Bei einem von drei Patienten, die um Euthanasie bitten, weil sie unter unterträglichen psychischen Qualen leiden, wird letztlich auch Euthanasie durchgeführt. Das geht aus einer Studie von sechs belgischen Ärzten in der Ärztezeitung hervor. Die Studie der Psychiaterin und Ärztin Lieve Thienpont erscheint in Kürze in der Fachzeitung British Medical Journal (BMJ).

Zwischen Oktober 2007 und Dezember 2011 sind 100 Patienten an Thienpont zur psychiatrischen Beratung überwiesen worden, nachdem sie wegen unerträglichen psychischen Leiden um Euthanasie gebeten hatten. Bei 48 von ihnen ist der Antrag für zulässig erklärt worden. Bei 35 Patienten wurde auch tatsächlich Euthanasie durchgeführt. Zwei weitere Personen verübten noch vor der Euthanasie Selbstmord.

Elf Patienten unterbrachen den Antrag oder zogen ihn zurück. Acht von ihnen wiesen explizit darauf hin, dass die Genehmigung psychisch beruhigend gewesen sei, um die Euthanasie zurückzustellen. Zwei Personen zogen ihren Antrag aufgrund des Drucks der Familie zurück. Ein Patient wurde in ein Gefängnis aufgenommen, so dass die Euthanasie nicht durchgeführt werden konnte.

Zwei Drittel der Anfragen zur Euthanasie würden nicht durchgeführt, betont die Pychiaterin Lieve Thienpont.

"Wir beobachten ganz genau, ob nicht doch noch Lücken in der Diagnose oder der Behandlung sind und ob wir nicht doch noch einen gemeinsamen Weg mit den Patienten finden, um sich weiter behandeln zu lassen, so dass sie doch noch weiterleben können."

"Wir sollten sehr gut begreifen, dass viele Menschen, die schon sehr lange chronisch krank sind - Psychiatrie hin oder her -, sehr erleichtert sind, wenn sie wissen, dass es eine sanfte Art und weise des Sterbens gibt."

Um Euthanasie aufgrund von unterträglichem Leiden bitten vor allem Menschen, die eine Depression oder eine Persönlichkeitstörung haben.

Euthanasie in Belgien

In Belgien ist Euthanasie aufgrund unterträglicher psychischer Leiden unter sehr strengen Bedingungen zulässig. Die Erkrankung muss unbehandelbar sein und es darf keine Aussicht auf eine anhaltende Besserung geben. Außerdem  muss eine zielgerichtete Therapie mit zuverlässigen Ergebnissen ausgeschlossen werden können.

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