Neuregelungen 2018: Veränderungen bei der Rente und im Arbeitsleben

Ab dem 1. Januar gelten wieder zahlreiche neue Regeln in Belgien. Welche Veränderungen für Rentner oder im Arbeitsleben auf uns zukommen, stellen wir Ihnen im folgenden Artikel vor.
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Vorruhestandsregelung wieder strenger

Vorruhestandsregelungen werden ab dem 1. Januar 2018 wieder etwas strenger. Künftig wird der Arbeitnehmer erst mit 63 Jahren und einer Laufbahn von 41 Jahren in den Vorruhestand treten können. Bis zum 31.12.2017 lag die Grenze noch bei 62,5 Jahren und einer Laufbahn von 41 Jahren. Ausnahmen für Menschen mit einer längeren Laufbahn gibt es allerdings nach wie vor.

Anhebung der Mindestrente bei 45-jähriger Laufbahn

Am 1. Januar 2018 wird die Mindestrente von Menschen mit einer Laufbahn von 45 Jahren um 0,7 Prozent angehoben. Für eine alleinstehende Person beträgt die Mindestrente dann 1.220,92 Euro pro Monat. Das geht aus einer Statistik von Pensionsminister Daniel Bacquelaine (MR) hervor.

40 bis 45 Euro mehr an Lohn infolge der Taxshift

Die Taxshift, das heißt die Senkung der Arbeitskosten, treibt die Löhne aller Arbeitnehmer in Belgien ab dem 1. Januar um 1,5 Prozent bis 3 Prozent nach oben. Das bedeutet für die Arbeitnehmer pro Monat etwa 40 bis 45 Euro zusätzlich auf dem Konto. Dieser Betrag wurde vom Personalunternehmen SD Worx errechnet.

Ein verheirateter Arbeitnehmer, von dem keine unterhaltsberechtigte Person abhängt und der einen Bruttolohn von 2.000 Euro im Monat verdient, behält ab dem 1. Januar 1.567,78 Euro netto ein, das heißt 45,27 Euro mehr als bisher. Bei einem Bruttolohn von 3.000 Euro wären das 1.919,67 Euro netto, das heißt 46,20 Euro pro Monat mehr.

Unternehmen können ihrem Personal leichter Gewinnprämien auszahlen

Unternehmen können ihrem Personal künftig mehr steuerlich interessante Gewinnprämien auszahlen. Sie haben viel mehr Möglichkeiten, um ihre Arbeitnehmer mit einer Prämie zu belohnen. 

Die Gewinnprämie kann ausbezahlt werden, ohne dass die Unternehmen administrative Mühlen durchlaufen oder auf die Zustimmung von Gewerkschaften warten müssen. Die Beträge dürfen auch rund fünf mal höher sein als der bisherige Plafond. Unternehmen werden bis zu 30 Prozent der Lohnsumme für Gewinnprämien aufwenden dürfen.

Arbeitserfahrung in der Nähe des Wohnortes sammeln

Ab dem 1. Januar tritt das System der Bezirksarbeit in Kraft. Hierbei handelt es sich um ein System, bei dem Arbeitssuchende mit einer großen Entfernung zum Arbeitsmarkt eine vorübergehende Arbeitserfahrung an einem leicht zugänglichen Arbeitsplatz in der Nähe der Wohnortes sammeln können.

Das System wurde vom flämischen Arbeitsminister Philippe Muyters (N-VA) ausgearbeitet und ersetzt das bestehende System.

Erweiterung der Flexi-Jobs auf den Handel

Die so genannten Flexi-Jobs (nicht zu versteuernde Nebenverdienste), die es bereits seit 2015 im Hotel-, Kaffee- und Gaststättengewerbe gibt, werden ab dem neuen Jahr auf den Einzelhandel (z.B. auf Kaufhäuser, Bäcker, Metzger und Frisöre) ausgeweitet. Daneben werden auch Rentner Flexi-Jobs ausführen dürfen. Selbständige dürfen keine Flexi-Jobs machen. Alle anderen müssen im Zeitraum von drei Quartalen eine Arbeitszeit von mindestens 4/5 bei einem anderen Arbeitgeber vorweisen können.

Arbeitsloser, der geeigneten Job ausschlägt, kann leichter sanktioniert werden

Das Arbeitsamt wird künftig nicht nur auf den letzten Beruf, sondern auch auf die Kompetenzen eines Arbeitssuchenden achten. Arbeitslose werden auf diese Weise wahrscheinlich mehr Angebote bekommen, die ihrem Profil entsprechen, betont der flämische Arbeitsminister Philippe Muyters (N-VA).

Außerdem kann, wer einen geeigneten Job ausschlägt, ab dem 1. Januar eher "bestraft" werden.

Reintegration bei Krankheit

Bislang konnten Arbeitnehmer, die länger als zwei Jahre arbeitsunfähig waren, um eine Reintegration bitten. Künftig darf auch der Arbeitgeber dies beantragen. Dabei soll herausgefunden werden, ob der Arbeitnehmer mit einer für ihn geeigneten Arbeit wieder arbeitsfähig ist.

Laut der christlichen Gewerkschaft ACV gehe es um zehntausende Arbeitnehmer, die ab Januar kontaktiert werden können.

Erwerbsunfähigkeitsleistung für Selbständige schon nach 2 Wochen

Selbständige, die krank werden, haben ab dem 1. Januar schon nach zwei Wochen recht auf ein Krankengeld ihrer Krankenkasse, das heißt auf Erwerbsunfähigkeitsleistungen.

Bislang haben Selbständige und im Unternehmen mitschaffende Eheleute erst nach einem Monat recht auf eine solche Zahlung.

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