Geblitzt? Toleranzwert berücksichtigen!

Nach einem Urteil des belgischen Kassationshofes müssen sich Richter bei Verfahren gegen Temposünder in Zukunft ausschließlich an die über den Toleranzwert korrigierte Geschwindigkeit halten und nicht mehr an die effektiv gemessene Geschwindigkeit. Ein überführter Temposünder war deswegen gegen das gegen ihn ausgesprochene Urteil vorgegangen und bekam jetzt Recht.

Ein Richter legte einem Autofahrer aus der Provinz Ostflandern 2014 ein Fahrverbot auf, weil dieser mit 93 km/h in einer Tempo 50-Zone geblitzt worden war. Der Polizeirichter basierte sein Urteil auf der effektiv gemessenen Geschwindigkeit, mit der der Angeklagte erfasst wurde. Die auf 87 km/h berechnete Toleranzgeschwindigkeit ignorierte der Richter, doch der Einspruch dagegen war jetzt erfolgreich.

Inzwischen halten sich die meisten Polizeirichter in Belgien an die Toleranzwerte bei ihren Urteilen, weil die einige der im Einsatz befindlichen Geschwindigkeits-Erfassungsgeräte, sprich Blitzen und Starenkästen, nicht immer genau geeicht sind. Einige Richter aber halten und hielten sich aber aus Prinzip nicht an diese zulässige Fehlermarge.

Diese manchmal ungenaue Justierung der Messgeräte haben zur Folge, dass eben Toleranzwerte gelten können. Bei Geschwindigkeiten zwischen 30 km/h und 100 km/h gilt z.B. eine Fehlermarge von 6 km/h. Die meisten Richter berücksichtigen dies in ihren Urteilen, einige strenge Polizeirichter tun dies aber nicht.

Dies war auch der Fall bei dem Polizeirichter am Gerichtshof in Gent, der den oben genannten Autofahrer nach dem effektiv gemessen Tempo verurteilte und nicht nach der korrigierten Geschwindigkeit. Nach dem jetzt dazu gefällten Urteil des Kassationshofes in Brüssel müssen sich alle hier zuständigen Richter in Belgien an diese Toleranzwerte halten, damit die Rechtsprechung in dieser Hinsicht gleichlautend und damit nicht mehr anfechtbar bleiben kann.

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