Kopftuchverbot am Arbeitsplatz ist rechtens, sagt EuGH

Ein Unternehmen darf das Tragen eines Kopftuches am Arbeitsplatz über eine interne Regelung verbieten. Eine solche interne Vorschrift sei keine direkte Diskriminierung von Religion oder Anschauung, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGh) in Luxemburg an diesem Dienstag.

Ein Arbeitgeber darf seinem Personal das Tragen eines Kopftuches oder anderer religiöser Symbole verbieten, lautet das Urteil des EuGh an diesem Dienstag. 

Die Belgierin Samira Achbita, Mitarbeiterin des belgischen Sicherheitsdienstes G4S, war vor den EuGH gezogen und hat also nicht Recht bekommen. Die Generalanwältin am EuGH hielt ihre Kündigung für zulässig. Als Begründung führte der EuGH an, dass ihre Firma den Angestellten das Tragen religiöser oder politischer Abzeichen von vornherein und generell untersagt habe. Zudem war die Frau als Rezeptionistin im Außendienst beschäftigt und habe in dieser Funktion den Kunden repräsentiert.

Die Frau hatte das Kopftuch trotz des allgemeinen Verbotes weiter getragen und war deshalb entlassen worden. Eine rechtliche Prozedur wurde eingeleitet, die bis vor den Europäischen Gerichtshof führte.

Der Hof hat jetzt also geurteilt, dass G4S ein solches Verbot einführen durfte. Das sei keine direkte Diskriminierung, denn es gelte für alle religiösen, philosophischen und politischen Symbole. 

Ein allgemeines Verbot ist demnach erlaubt. Allerdings, so urteilt der Hof auch noch: Sollte ein Unternehmen eine Vorschrift in dieser Hinsicht einführen und trifft damit eine spezifische Personengruppe oder eine bestimmte Person, muss der Arbeitgeber das Verbot sehr gut begründen können. Ist das nicht der Fall, könne das sehr wohl als Diskriminierung verstanden werden.

Ein solch "guter Grund" wäre zum Beispiel die berufliche Anforderung bzw., dass der Arbeitgeber möchte, dass seine Firma Neutralität ausstrahlt. Mit diesem Argument darf er also sämtliche Symbole in seinem Betrieb verbieten.

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